Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 18 - 22) |
(1) Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. Dem Pflichtigen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden.
(3) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.
(4) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(5) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
Rechtsprechung zu § 20 LVwVG
8 Entscheidungen zu § 20 LVwVG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.1980 - VIII 1543/79
Vollstreckungsverfahren - gestaffelte Zwangsgeldandrohung
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.1991 - 5 S 1452/90
Fehlende Fristsetzung in Zwangsgeldandrohung
- VG Freiburg, 20.09.2007 - 1 K 1764/07
Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabiskonsums; Anforderung an die substantiierte ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 5 S 2781/02
Vergabe - Hat die Ersatzvornahme Vorrang vor dem Zwangsgeld?
- VG Freiburg, 09.12.1996 - 10 K 2260/95
Rechtliche Einstufung des behördlichen Handelns bei einem Ortstermin (mündliche ...
- VG Stuttgart, 21.01.2011 - 4 K 5220/10
Gewerbeuntersagung; Privatlehrer; Besitz von kinderpornographischem Material
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2008 - 13 S 936/08
Abschiebungsandrohung und Ausweisung - gerichtliche Überprüfung - maßgeblicher ...
- VG Sigmaringen, 10.07.2007 - 4 K 1374/06
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis - Anordnung eines ...
Literatur im Internet zu § 20 LVwVG
Querverweise
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