Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 18 - 22)   
§ 20
Androhung

(1) Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. Dem Pflichtigen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden.

(3) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.

(4) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(5) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.

Rechtsprechung zu § 20 LVwVG

8 Entscheidungen zu § 20 LVwVG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 20 LVwVG

Querverweise

Auf § 20 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVG
      Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
        Allgemeine Vorschriften
          § 21 (Vollstreckung bei Gefahr im Verzug)
Redaktionelle Querverweise zu § 20 LVwVG:
    LVwVG
      Schlußvorschriften
        § 31 V (Kosten) (zu § 20 V)

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