Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 18 - 22) |
Literatur im Internet zu § 21 LVwVG
Querverweise
Auf § 21 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeizwang
- § 52 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
Rechtsberatung
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