Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 18 - 22)   
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Vollstreckung bei Gefahr im Verzug

Von § 2 Nr. 1, §§ 3, 5, 8, 9 und § 20 Abs. 1 kann abgewichen werden, soweit die Abwehr einer Gefahr, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht oder gestört wird, dies erfordert.

Literatur im Internet zu § 21 LVwVG

Querverweise

Auf § 21 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 52 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)

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