Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 18 - 22)   
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Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts kann nur vollstreckt werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist.

Literatur im Internet zu § 22 LVwVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 22 LVwVG:
    LVwVG
      Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
        § 17 (Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts)

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