Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 18 - 22)   
§ 22
Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts kann nur vollstreckt werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist.

Rechtsprechung zu § 22 LVwVG

Literatur im Internet zu § 22 LVwVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 22 LVwVG:
    LVwVG
      Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
        § 17 (Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts)

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