Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28)   
   2. Abschnitt - Die einzelnen Zwangsmittel (§§ 23 - 26)   
§ 25
Ersatzvornahme

Ersatzvornahme ist die Ausführung einer vertretbaren Handlung, zu welcher der Verwaltungsakt verpflichtet, durch die Vollstreckungsbehörde oder einen von ihr beauftragten Dritten auf Kosten des Pflichtigen.

Rechtsprechung zu § 25 LVwVG

3 Entscheidungen zu § 25 LVwVG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 25 LVwVG

Querverweise

Auf § 25 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:

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