Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 4. Teil - Schlußvorschriften (§§ 29 - 35) |
Durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Art. 14 des Grundgesetzes).
Rechtsprechung zu § 29 LVwVG
2 Entscheidungen zu § 29 LVwVG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 13.11.2003 - 8 W 343/03
Rechtsweg zum Verwaltungsgericht: Antrag der Ausländerbehörde auf Erlass einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 1 S 473/90
Zulässigkeit eines Taubenfütterungsverbots durch allgemeine Polizeiverordnung und ...
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