Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   4. Teil - Schlußvorschriften (§§ 29 - 35)   
§ 30
Weiterführung eingeleiteter Verfahren

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Vollstreckungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.

Rechtsprechung zu § 30 LVwVG

Literatur im Internet zu § 30 LVwVG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 30 LVwVG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht