Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   4. Teil - Schlußvorschriften (§§ 29 - 35)   
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Weiterführung eingeleiteter Verfahren

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Vollstreckungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.

Literatur im Internet zu § 30 LVwVG

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