Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 4. Teil - Schlußvorschriften (§§ 29 - 35) |
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Kostenschuldner ist der Pflichtige.
(3) Wird die Vollstreckungszuständigkeit auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen für den Vollstreckungsgläubiger wahrgenommen oder besteht bei der Vollstreckungshilfe keine Gegenseitigkeit, kann die Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsgläubiger für jeden Fall ihrer Inanspruchnahme eine Gebühr in Höhe von 20 Euro verlangen.
(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher zu bestimmen. Dabei sind für die Gebühren feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung für den Pflichtigen zu bemessen. Für die Erstattung von Auslagen können Pauschbeträge bestimmt werden.
(5) Bei der Ersatzvornahme kann die Vollstreckungsbehörde vom Pflichtigen Vorauszahlung der Kosten in der voraussichtlich entstehenden Höhe verlangen.
(6) Auf die Kosten sind im Übrigen § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, §§ 10, 12, 17, 18 und 21 bis 23 des Landesgebührengesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit für die Vollstreckungsbehörde keine anderen Kostenvorschriften gelten. Für Gemeinden und Landkreise gilt ergänzend das Kommunalabgabengesetz.
(7) Soweit nach diesem Gesetz ordentliche Gerichte tätig werden, gelten die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes. Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers werden Kosten nach dem Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher erhoben.
Rechtsprechung zu § 31 LVwVG
36 Entscheidungen zu § 31 LVwVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 10 S 1476/11
Heranziehung zu Kosten der Ersatzvornahme; Störermehrheit; Ermessen
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 1 S 484/09
(Verkehrszeichen - Sichtbarkeitsgrundsatz - Rückforderung von Abschleppkosten)
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.1997 - 8 S 577/97
Kostentragung für Ersatzvornahme nach Eigentumsverzicht des polizeipflichtigen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 12.12.1996 - 9 K 732/95
Bedeutung einer (nachträglichen) Eigentumsaufgabe auf den behördlichen Anspruch ...
- VG Sigmaringen, 12.12.1996 - 9 K 732/95
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.1993 - 10 S 1700/92
Erledigung einer abfallrechtlichen Entsorgungsverfügung; zum Abfallbesitzer
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.1984 - 14 S 2640/83
Kosten für die Anwendung unmittelbaren Zwangs
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.1985 - 1 S 390/85
Rechtsgrundlage für Kostenerhebung bei Anwendung unmittelbaren Zwangs durch ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.09.2001 - 10 S 259/01
Altlastenverdacht: Kostenerstattung für Gefahrerforschungsmaßnahme
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2002 - 8 S 455/02
Subsidiarität des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; pVV aus ...
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Querverweise
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeizwang
- § 52 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
- LVwVG
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Allgemeine Vorschriften
- § 20 V (Androhung) (zu § 31 V)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 31 VI 2)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 31 VII 1)