Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12) |
(1) Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine andere Behörde als Vollstreckungsbehörde bestimmen.
(3) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollstreckungshilfe. Die §§ 4 bis 8 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 4 LVwVG
Querverweise
Auf § 4 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeizwang
- § 52 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
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