Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)   
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Textdarstellung

  

§ 4
Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe

(1) Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine andere Behörde als Vollstreckungsbehörde bestimmen.

(3) 1Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollstreckungshilfe. 2Die §§ 4 bis 8 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 4 LVwVG

61 Entscheidungen zu § 4 LVwVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 4 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 66 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
Was ist das?

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