Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)   
§ 7
Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen

Der Vollstreckungsbeamte ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, Gewalt anzuwenden. Er kann zu diesem Zweck um die Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes nachsuchen.

Literatur im Internet zu § 7 LVwVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 7 LVwVG:

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