Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12) |
(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollstreckungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.
Rechtsprechung zu § 9 LVwVG
Entscheidung zu § 9 LVwVG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 21.12.2005 - 2 K 580/05
Abwehranspruch gegen nächtliches Zeitschlagen einer Kirchturmuhr.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Rechtsanwältin / Rechtsanwalt im Verwaltungsrecht
Fragomen Global LLP
Fragomen Global LLP
Frankfurt am Main
27.05.2012
27.05.2012
Pforzheim
26.05.2012
26.05.2012
München
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht
Querverweise
Auf § 9 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
- LVwVG
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Allgemeine Vorschriften
- § 21 (Vollstreckung bei Gefahr im Verzug)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeizwang
- § 52 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff (zu § 9 I)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 9 LVwVG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen