Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12) |
(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollstreckungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.
Literatur im Internet zu § 9 LVwVG
Querverweise
Auf § 9 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
- LVwVG
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Allgemeine Vorschriften
- § 21 (Vollstreckung bei Gefahr im Verzug)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeizwang
- § 52 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff (zu § 9 I)
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