Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)   

§ 9
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollstreckungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.

Rechtsprechung zu § 9 LVwVG

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Literatur im Internet zu § 9 LVwVG

Querverweise

Auf § 9 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVG
      Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
        Allgemeine Vorschriften
          § 21 (Vollstreckung bei Gefahr im Verzug)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 52 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 LVwVG:
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