Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe (§§ 1 - 8)   
nächste Vorschrift § 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Literatur im Internet zu § 1 LVwVfG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 LVwVfG:
    Grundbuchverfügung (GBV)
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Automatisierter Abruf von Daten
          § 81 II (Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag) (zu §§ 1 ff)

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