Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe (§§ 1 - 8) |
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Literatur im Internet zu § 1 LVwVfG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 LVwVfG:
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Verwaltung
- Art. 69
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Automatisierter Abruf von Daten
- § 81 II (Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag) (zu §§ 1 ff)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
- § 1 III (Anwendungsbereich) (zu § 1 I)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 137 I Nr. 2 (zu §§ 1 ff)
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