Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil IX - Schlußvorschriften (§§ 96 - 103) |
§ 53 in der ab Inkrafttreten des Elektronik-Anpassungsgesetzes geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Eine zuvor eingetretene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Unterbrechung der Verjährung gilt als beendet; die neue Verjährung ist ab Inkrafttreten des Elektronik-Anpassungsgesetzes gehemmt. Ist ein Verwaltungsakt, der zur Unterbrechung der Verjährung geführt hat, vor dem Inkrafttreten des Elektronik-Anpassungsgesetzes aufgehoben worden und ist an diesem Tag die in § 212 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bestimmte Frist noch nicht abgelaufen, so ist § 212 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in dieser Fassung entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 102a LVwVfG
Entscheidung zu § 102a LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 05.01.2007 - 3 K 4289/06
Rundfunkgebühr; maßgebliche Verjährungsfrist; Einredeausschluss wegen ...
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