Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An Weisungen ist er nicht gebunden.
(2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
Rechtsprechung zu § 19 LVwVfG
8 Entscheidungen zu § 19 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 9 S 326/93
Sog "Geistheilen" als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde - Rücknahme der ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.12.2009 - 9 S 2890/08
Kein weiterer (Teil-)Grundbetrag einer Fahrschule für weitere Ausbildung eines ...
- VG Karlsruhe, 31.03.2006 - 6 K 804/06
Aufstallungspflicht für Gänse; Ausnahmegenehmigung
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2003 - 9 S 2037/03
Fahrlehrer - Fahrschulausbildungsverbot an einem bestimmten Ort
- VG Freiburg, 27.11.2003 - 4 K 725/03
Blaulicht und Martinshorn bei einem Fahrzeug einer Betriebsfeuerwehr
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2002 - 8 S 455/02
Subsidiarität des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; pVV aus ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.1998 - 10 S 508/97
Rechtmäßigkeit von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 14 S 2402/94
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