Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34)   
   Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30)   
§ 21
Besorgnis der Befangenheit

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

Literatur im Internet zu § 21 LVwVfG

Querverweise

Auf § 21 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Besondere Verfahrensarten
        Förmliches Verwaltungsverfahren
          § 71 (Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen)

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