Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
| 1. | von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß; | |
| 2. | nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. |
Literatur im Internet zu § 22 LVwVfG
Querverweise
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