Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) 1Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. 2In begründeten Fällen kann die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden. 3Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. 4Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muß, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) 1Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. 2Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. 3Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides Statt § 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 23 LVwVfG
11 Entscheidungen zu § 23 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 27.11.2003 - 4 K 725/03
Blaulicht und Martinshorn bei einem Fahrzeug einer Betriebsfeuerwehr
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 1 S 1130/15
Niederschlagswasser kann wasserrechtlicher Überlassungspflicht sowie Anschluss- ...
- VG Stuttgart, 21.10.2010 - 11 K 3128/10
Durchsetzung von Mitwirkungspflichten durch Verwaltungszwang
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2003 - 9 S 2037/03
Fahrlehrer - Fahrschulausbildungsverbot an einem bestimmten Ort
- VG Sigmaringen, 27.10.2006 - 1 K 1333/06
Verbot privater Sportwetten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt
- VG Freiburg, 12.06.2006 - 1 K 150/04
Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 6 S 1972/06
Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit ...
- VG Karlsruhe, 25.07.2001 - 6 K 934/01
Widerruf der Maklererlaubnis
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2006 - 6 S 1988/05
Verbot der Vermittlung von Oddset-Sportwetten bestätigt
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2006 - 6 S 1987/05
Einstweiliger Rechtsschutz - Untersagung der Vermittlung privater Oddset-Wetten
§ 23 LVwVfG in Nachschlagewerken
- § 23 LVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Amtssprache (Deutschland)
Querverweise
Auf § 23 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 23 LVwVfG:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
- § 15 (Urkundenübersetzer) (zu 23 II)