Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) 1Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 2Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. 3Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen.
(3) 1Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. 2Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides Statt § 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 29 LVwVfG
57 Entscheidungen zu § 29 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 04.03.2024 - 10 K 1934/22
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 10 S 195/22
Informationsanspruch über Beratungsunterlagen; Darlegung nachteiliger ...
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- VG Freiburg, 30.11.2021 - 10 K 4047/20
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- VG Sigmaringen, 31.01.2017 - 2 K 364/17
Akteneinsicht in Bauakte; Baunachbar; Eilantrag; Ablehnung von Akteneinsicht als ...
- VG Freiburg, 21.10.2015 - 1 K 2020/13
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- VG Karlsruhe, 26.07.2018 - DL 17 K 342/17
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- VG Stuttgart, 07.04.2022 - 10 K 6237/20
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- VGH Baden-Württemberg, 08.12.2022 - 13 S 2057/22
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen acht oder mehr Punkten - keine ...
§ 29 LVwVfG in Nachschlagewerken
- § 29 LVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Akteneinsicht
Querverweise
Auf § 29 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Besondere Verfahrensarten
- Planfeststellungsverfahren
- § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 29 LVwVfG:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Unabhängige Aufsichtsbehörden
- § 21 III 5 (Unabhängigkeit)