Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Rechtsprechung zu § 29 LVwVfG
15 Entscheidungen zu § 29 LVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.1984 - 5 S 898/83
Anfechtung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung für einen Flughafen - ...
- VG Karlsruhe, 26.07.2011 - 6 K 2797/10
Verwaltungsgebühr- Akteneinsicht; Behördliches Handeln; Gebühr; Rahmengebühr; ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.2001 - 3 S 334/01
Kein umfassender Auskunftsanspruch eines Mitbewerbers um ...
- VG Karlsruhe, 29.11.2011 - 6 K 1262/11
Gebühren für Kopien aus der Personalakte eines Beamten
- SG Mannheim, 20.05.2011 - S 9 AY 4431/10
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren im ...
- VG Freiburg, 19.09.2005 - 1 K 1641/05
Anspruch auf Aushändigung einer Reisepasskopie gegenüber Ausländerbehörde, hier ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2009 - 9 S 2480/09
Einstweilige Anordnung; Versetzung eines Schülers
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 6 S 7/09
Soweit HwO § 28 die Befugnis der Handwerkskammer eröffnet, Daten an Dritte ...
- BVerwG, 30.06.1983 - 2 C 76.81
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Literatur im Internet zu § 29 LVwVfG
- § 29 LVwVfG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- LVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Besondere Verfahrensarten
- Planfeststellungsverfahren
- § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Rechte des Betroffenen
- § 21 III 5 (Auskunft)