Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a)   
§ 36
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3. einem Vorbehalt des Widerrufs

oder verbunden werden mit

4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Rechtsprechung zu § 36 LVwVfG

8 Entscheidungen zu § 36 LVwVfG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 36 LVwVfG

Querverweise

Auf § 36 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
        Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          § 31 (Fristen und Termine)
     
      Öffentlich-rechtlicher Vertrag
        § 56 (Austauschvertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 LVwVfG:
    LVwVfG
      Verwaltungsakt
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 49 II 1 Nr. 1 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes) (zu 36 II Nr. 3)
          § 49 II Nr. 2, III Nr. 2 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes) (zu 36 II Nr. 4)

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