Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a)   

§ 39
Begründung des Verwaltungsaktes

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist;
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird.

Rechtsprechung zu § 39 LVwVfG

116 Entscheidungen zu § 39 LVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 116 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 39 LVwVfG

Querverweise

Auf § 39 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Besondere Verfahrensarten
        Förmliches Verwaltungsverfahren
          § 69 (Entscheidung)
     
      Schlußvorschriften
        § 97 (Sonderregelung für Verteidigungs- und Notstandsangelegenheiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 LVwVfG:
    LVwVfG
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 37 II (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)
          § 40 (Ermessen) (zu 39 I 3)
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 45 I Nr. 2, III (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht