Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e)   
   Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation (§§ 1 - 3b)   

§ 3a
Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Für elektronische Dokumente an Behörden, die verschlüsselt oder signiert sind oder sonstige besondere technische Merkmale aufweisen, ist ein Zugang nur eröffnet, soweit dies ausdrücklich von der Behörde festgelegt oder im Einzelfall zwischen Behörde und Absender vereinbart wurde.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(4) Erfolgt eine Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

Rechtsprechung zu § 3a LVwVfG

3 Entscheidungen zu § 3a LVwVfG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 3a LVwVfG

Querverweise

Auf § 3a LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 37 (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)
     
      Besondere Verfahrensarten
        Verfahren über eine einheitliche Stelle
          § 71e (Elektronisches Verfahren)
    Gemeindeordnung (GemO)
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 20a (Bürgerversammlung)
          § 20b (Bürgerantrag)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 38 (Niederschrift)
Redaktionelle Querverweise zu § 3a LVwVfG:
    Landesbauordnung (LBO)
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 61 I 1 (Teilbaugenehmigung) (zu § 3a II)
        § 62 II 1 (Geltungsdauer der Baugenehmigung) (zu § 3a II)
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