Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe (§§ 1 - 8) |
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
| 1. | Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; | |
| 2. | die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. |
Literatur im Internet zu § 4 LVwVfG
Querverweise
Auf § 4 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- LVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 4 (Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 35 I (zu 4 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 789 (Einschreiten von Behörden) (zu 4 ff)
Rechtsberatung
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