Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e) |
| Abschnitt 2 - Amtshilfe (§§ 4 - 8) |
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
| 1. | Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; | |
| 2. | die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. |
Rechtsprechung zu § 4 LVwVfG
19 Entscheidungen zu § 4 LVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.1985 - 14 S 227/84
Amtshilfe - Verwaltungsgebühren
- VG Stuttgart, 29.02.2012 - 8 K 1644/11
Fehlendes Taxiunternehmerinteresse am Unterbleiben der Verbreitung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.2007 - 1 S 1255/06
- VG Sigmaringen, 10.09.2008 - 1 K 184/08
Kosten eines Feuerwehreinsatzes im Katastrophenfall
- VG Freiburg, 24.10.2007 - 2 K 742/07
Kein Notstand aber Notlage bzw. Notstand für die Feuerwehr bei Ölunfall ohne ...
- LG Freiburg, 14.10.2002 - 4 T 212/02
Betreuung: Kein Auslagenersatz der auf gerichtliche Anordnung zur Vorbereitung ...
- VG Karlsruhe, 09.08.2001 - 4 K 1884/01
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.1999 - 11 S 240/99
Umfang des Beschwerdeausschlusses im Asylverfahren: Durchsuchungsanordnung zur ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2011 - 11 S 2438/11
Einreise eines Staatsangehörigen eines für Kurzaufenthalte von der Visumspflicht ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2010 - 1 S 1120/10
Kostenersatzanspruch der Feuerwehr
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Querverweise
Auf § 4 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- LVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 4 (Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 35 I (zu 4 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 789 (Einschreiten von Behörden) (zu 4 ff)
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