Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a)   
§ 40
Ermessen

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Rechtsprechung zu § 40 LVwVfG

6 Entscheidungen zu § 40 LVwVfG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 40 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 40 LVwVfG:
    LVwVfG
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 39 I 3 (Begründung des Verwaltungsaktes)
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 47 III (Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes)

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