Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a) |
(1) 1Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) 1Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) 1Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. 2Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. 3Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. 4Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. 5In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) 1Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 2Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) 1Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein verfügender Teil ortsüblich bekanntgemacht wird. 2In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. 3Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. 4In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 04.02.2021 (GBl. S. 181), in Kraft getreten am 17.02.2021.
belehrung § 38Zusicherung § 39Begründung des Verwaltungsaktes § 40Ermessen § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 42Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt § 42aGenehmigungsfiktion
Rechtsprechung zu § 41 LVwVfG
142 Entscheidungen zu § 41 LVwVfG in unserer Datenbank:
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Zulassung der Berufung gegen ein Prozessurteil und bei teilbarem ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 1 S 450/17
Zur wirksamen öffentlichen Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.01.2021 - 6 C 26.19
Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch Kenntnisnahme des vollständigen Inhalts ...
- BVerwG, 22.01.2021 - 6 C 26.19
- VGH Baden-Württemberg, 18.10.2017 - 2 S 114/17
Bestreiten des Zugangs von Rundfunkgebührenbescheiden; anzuwendendes Landesrecht; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.04.2018 - 6 B 36.18
Zugang zweier Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsbescheide; ...
- BVerwG, 09.04.2018 - 6 B 36.18
- BGH, 27.04.2017 - I ZB 92/16
Richterlicher Beschluss unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen ...
- VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 2548/21
Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 1817/18
Öffentliche Bekanntgabe eines immissionschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids im ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 2025/18
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- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2020 - 5 S 1070/19
Waldgrundstück; Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
Querverweise
Auf § 41 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 42a (Genehmigungsfiktion)
- Besondere Verfahrensarten
- Verfahren über eine einheitliche Stelle
- § 71b (Verfahren)
- Schlußvorschriften
- § 97 (Sonderregelung für Verteidigungs- und Notstandsangelegenheiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 41 LVwVfG:
- Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwZG)
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 41 V)
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 16 (Bekanntgabe von Verwaltungsakten)