Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 41
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein verfügender Teil ortsüblich bekanntgemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 41 LVwVfG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Abgabenbescheid "z.Hd." des Wohnungseigentumsverwalters, 25.2.94 (NJW-RR 1995, 73)
    (vgl. für Baden-Württemberg § 10 V 3 2. HS KAG), wirksame Adressierung eines Sammelbescheids für alle Wohnungseigentümer (ohne namentliche Nennung) an den vertretungsberechtigten Verwalter, Vertretungsmacht nicht aufgrund von § 27 II WEG, sondern (hier) aufgrund Duldungsvollmacht;
    § 41 VwVfG, Heilung eines Bekanntgabemangels bei nachträglicher tatsächlicher Kenntniserlangung

  • VGH, nachträgliches Halteverbot, 17.9.90 (NJW 1991, 1698)
    § 25 LVwVG, § 41 III 2 VwVfG, Wegfahrgebot, Wirksamkeit, § 8 I PolG;
    § 8 II PolG, § 81 I PolG aF, Ermessen, § 40 VwVfG, Nachschaupflicht;
    § 113 III VwGO

Literatur im Internet zu § 41 LVwVfG

Querverweise

Auf § 41 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
        § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Schlußvorschriften
        § 97 (Sonderregelung für Verteidigungs- und Notstandsangelegenheiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 41 LVwVfG:
    Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG )
      Allgemeine Bestimmungen
        § 16 (Bekanntgabe von Verwaltungsakten)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 41 LVwVfG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht