Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a) |
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Rechtsprechung zu § 42 LVwVfG
12 Entscheidungen zu § 42 LVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 23.04.1996 - 4 S 718/94
Berichtigung des festgesetzten Besoldungsdienstalters - Korrektur eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.1989 - 4 S 3585/88
Berichtigung des festgesetzten Besoldungsdienstalters - Rückforderung überzahlter ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.12.1994 - 9 S 653/93
Sachbefugnis der Widerspruchsbehörde bis zur Zustellung des ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2005 - 3 S 324/05
Erfolglose Berufung gegen Entscheidung über Kiesabbauentgelt.
- VG Sigmaringen, 30.11.2011 - 1 K 2307/10
Sturkturerhebung im Dienstleistungsbereich; Dienstleistungsstatistik; ...
- VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 2215/10
Abgrenzung von unmittelbarer Ausführung und Ersatzvornahme; Auswahl eines völlig ...
- VG Freiburg, 21.05.2004 - 1 K 573/04
Kein Anspruch auf vorläufige Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen einer ...
- VG Freiburg, 02.07.1996 - 6 K 1460/94
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.1996 - 9 S 1240/96
Prüfungsrecht: Geltendmachung von Verfahrensfehlern trotz bereits gewährter ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 1 S 3625/88
Bestimmtheit eines Polizeikostenbescheides - Bezeichnung des Adressaten; ...
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