Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 43 LVwVfG
9 Entscheidungen zu § 43 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.04.2008 - 4 K 268/06
Gebührenfreiheit für Verbände der freien Wohlfahrtspflege
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.1990 - 14 S 1923/88
Wirksamkeit wegen Bekanntgabe trotz unheilbaren Zustellungsmangels
- VGH Baden-Württemberg, 19.04.1982 - 3 S 492/82
Gaststättenrechtliche Duldungsverfügung
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.2003 - 5 S 2751/01
Ist ein Entfallen der Rücksichtnahmepflicht möglich?
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 06.01.2004 - 4 B 72.03
Unterbrechung der Nutzung macht Baugenehmigung unwirksam
- BVerwG, 06.01.2004 - 4 B 72.03
- BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08
Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung; ...
- BVerwG, 19.01.2006 - 10 B 10.05
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.1996 - 4 S 2427/95
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes - formlose Bekanntgabe; Verwirkung der Rüge ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 6 S 1685/10
Verbot des Pokerspiels "Texas Hold'em"
Literatur im Internet zu § 43 LVwVfG
Querverweise
- LVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
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