Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)   
§ 43
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Rechtsprechung zu § 43 LVwVfG

9 Entscheidungen zu § 43 LVwVfG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 43 LVwVfG

Querverweise

Auf § 43 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 43 LVwVfG:
    LVwVfG
      Verwaltungsakt
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 48 (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes) (zu 43 II)
          § 49 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes) (zu 43 II)

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