Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
| 1. | der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen läßt; | |
| 2. | der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; | |
| 3. | den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; | |
| 4. | den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; | |
| 5. | der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; | |
| 6. | der gegen die guten Sitten verstößt. |
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
| 1. | Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; | |
| 2. | eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; | |
| 3. | ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuß den für den Erlaß des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluß nicht gefaßt hat oder nicht beschlußfähig war; | |
| 4. | die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. |
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Rechtsprechung zu § 44 LVwVfG
103 Entscheidungen zu § 44 LVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Stuttgart, 12.11.2012 - 11 K 3014/12
Einbürgerung bei falscher Identität nichtig
- VGH Baden-Württemberg, 10.01.2013 - 8 S 2919/11
Wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt - ...
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Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 14.07.2004 - 3 K 3418/03
Klage eines Vorstandsmitgliedes einer Stiftung gegen die Genehmigung einer ...
- VG Stuttgart, 14.07.2004 - 3 K 3418/03
- VG Freiburg, 29.11.2012 - 4 K 253/12
Baugenehmigung für "WaldHaus Freiburg" verletzt keine Nachbarrechte
- VG Freiburg, 01.03.2007 - 3 K 1770/06
Keine Rücknahme einer Ernennung, die während eines einstweiligen ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.05.2004 - 13 S 422/04
Nichtigkeit einer Aufenthaltserlaubnis
- VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04
Nichtzulassung eines Fernsehprogramms u.a. wegen Missachtung der Auflage zur ...
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Querverweise
- LVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- LVwVfG
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 37 II (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes) (zu 44 II Nr. 1)
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- § 16 (zu 44 II Nr. 2)