Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 49a LVwVfG
24 Entscheidungen zu § 49a LVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2008 - 9 S 2810/06
Die vorläufige Festsetzung einer Anteilsfinanzierung ist kein vorläufiger ...
- VG Karlsruhe, 31.03.1999 - 10 K 3875/97
Rücknahme und Rückforderung im Subventionsrecht
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 10 S 1578/08
Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und ...
- VG Freiburg, 21.07.2004 - 1 K 1485/02
Rücknahme von Subventionsbescheiden bei fehlerhafter Tatsachengrundlage
- VG Sigmaringen, 18.03.2004 - 1 K 2386/03
Vermögenseinsatz und Grundsicherungsleistungen - Rückforderung von zu Unrecht ...
- VG Freiburg, 21.07.2004 - 1 K 1486/02
Rückforderung von Zuwendungen aufgrund Gemeinschaftsrechts
- VG Stuttgart, 04.08.2011 - 8 K 2557/10
(Erstattung von Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG aus ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.04.2011 - 10 S 2545/09
(Aufhebung von Zuwendungsbescheiden; Marktentlastungs- und ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.1996 - 1 S 2941/94
Zuschuß für denkmalbedingte Mehraufwendungen - zur Eindeutigkeit der ...
- VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 28/10
Ausgleichszulage Landwirtschaft - Rückforderung - Landwirtschaftlich genutzte ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Fragomen Global LLP
27.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht
Querverweise
- LVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Rettungsdienstgesetz (RDG )
- Finanzierung des Rettungsdienstes
- § 27 (Sicherung der Zweckbindung der öffentlichen Förderung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 347 (Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt) (zu § 49a III 1)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu 49a II)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen