Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
| 1. | sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; | |
| 2. | neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; | |
| 3. | Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung gegeben sind. |
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muß binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 51 LVwVfG
7 Entscheidungen zu § 51 LVwVfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08
Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 10 S 1011/89
Wiederaufgreifen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wegen ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.11.1984 - 1 S 2195/84
Fingierte Aufenthaltserlaubnis bei Wiederholungsanträgen
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.2006 - 8 S 1827/06
Antrag auf Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses
- VG Freiburg, 16.10.2003 - 4 K 18/02
Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und Befristung der Ausweisungswirkungen
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.1996 - 8 S 1511/96
Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG/VGH für Klagen auf Widerruf ...
- BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99
Ausländerrecht
Literatur im Internet zu § 51 LVwVfG
Querverweise
- LVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Besondere Verfahrensarten
- Planfeststellungsverfahren
- § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)
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