Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 3 - Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes (§ 53)   
§ 53
Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Rechtsprechung zu § 53 LVwVfG

2 Entscheidungen zu § 53 LVwVfG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 53 LVwVfG

Querverweise

Auf § 53 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Schlußvorschriften
        § 102a (Übergangsvorschrift zu § 53)
Redaktionelle Querverweise zu § 53 LVwVfG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            §§ 194 ff (Gegenstand der Verjährung)
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 209 (Wirkung der Hemmung) (zu § 53 I)

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