Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)   
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Vergleichsvertrag

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

Literatur im Internet zu § 55 LVwVfG

Querverweise

Auf § 55 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Öffentlich-rechtlicher Vertrag
        § 62 (Ergänzende Anwendung von Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 55 LVwVfG:

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