Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62) |
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
Literatur im Internet zu § 55 LVwVfG
Querverweise
Auf § 55 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 55 LVwVfG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 106
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