Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62) |
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
| 1. | ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; | |
| 2. | ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; | |
| 3. | die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; | |
| 4. | sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen läßt. |
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Rechtsprechung zu § 59 LVwVfG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BVerwG, Wohnhaus im Wald, 14.11.75 (BVerwGE 49, 359)
Art. 20 III GG, öffentlich-rechtlicher Vertrag, mit dem sich eine Behörde zum Erlaß eines gesetzwidrigen Verwaltungsakts verpflichtet, ist grds. unwirksam (vgl. jetzt § 59 VwVfG)
Literatur im Internet zu § 59 LVwVfG
Querverweise
Auf § 59 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Gemeinsame Vorschriften
- § 26 (Ablösung)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 59 LVwVfG bei

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