Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)   

§ 62
Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Rechtsprechung zu § 62 LVwVfG

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Querverweise

Auf § 62 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
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