Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)   
   Abschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 66
Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.

(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

Literatur im Internet zu § 66 LVwVfG

Querverweise

Auf § 66 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Besondere Verfahrensarten
        Förmliches Verwaltungsverfahren
          § 63 (Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren)

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