Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71) |
(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuß (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuß über ihre Zulässigkeit.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuß gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
Rechtsprechung zu § 71 LVwVfG
Entscheidung zu § 71 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91
Frist für Bekanntgabe des Entscheidungsinhalts eines Urteils; Medienrechtliche ...
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Querverweise
- LVwVfG
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 63 (Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Enteignungsverfahren
- § 23 (Mündliche Verhandlung)
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