Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e) |
(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71 b Abs. 3, 4 und 6, § 71 c Abs. 2 und § 71 e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.
Rechtsprechung zu § 71a LVwVfG
Entscheidung zu § 71a LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 25.01.2012 - 1 K 46/10
Antrag auf Personenbeförderungsgenehmigung; Vorlage vollständiger Unterlagen
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Querverweise
Auf § 71a LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- LVwVfG
- Besondere Verfahrensarten
- Planfeststellungsverfahren
- § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)
- Bausachverständigenverordnung (BauSVO)
- § 3 (Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger)
- Landesbauordnung (LBO)
- Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
- § 43 (Entwurfsverfasser)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
- § 45 (Aneignung von Pflanzen und Früchten)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Dolmetscher und Übersetzer
- § 15b (Verfahrensgrundsätze)