Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)   
   Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e)   
§ 71e
Elektronisches Verfahren

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

Literatur im Internet zu § 71e LVwVfG

Querverweise

Auf § 71e LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Besondere Verfahrensarten
        Verfahren über eine einheitliche Stelle
          § 71a (Anwendbarkeit)
        Planfeststellungsverfahren
          § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)

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