Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e) |
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
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Querverweise
Auf § 71e LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Bausachverständigenverordnung (BauSVO)
- § 3 (Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger)
- Landesbauordnung (LBO)
- Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
- § 43 (Entwurfsverfasser)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
- § 45 (Aneignung von Pflanzen und Früchten)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Dolmetscher und Übersetzer
- § 15b (Verfahrensgrundsätze)
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