Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren (§§ 72 - 78) |
(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, daß für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.
(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften Behörden verschiedener Länder zuständig, so führen, falls sich die obersten Behörden der Länder nicht einigen, die Landesregierungen das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist; sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.
Rechtsprechung zu § 78 LVwVfG
5 Entscheidungen zu § 78 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.2003 - 5 S 723/02
Abwägung, Lärm, Luftschadstoffe, Stickstoffdioxid, Grenzwert, Trassenvariante
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 5 S 723/02
Straßenplanung: Trassenvariantenprüfung; Luftschadstoffe
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 5 S 723/02
- VGH Baden-Württemberg, 07.07.2009 - 5 S 967/08
Klage gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.1998 - 5 S 1358/97
Rechte mittelbar Betroffener bei endgültiger Aufgabe des planfestgestellten ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2004 - 5 S 1706/03
Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde
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