Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)   
   Abschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren (§§ 72 - 78)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 78
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, daß für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften Behörden verschiedener Länder zuständig, so führen, falls sich die obersten Behörden der Länder nicht einigen, die Landesregierungen das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist; sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

Rechtsprechung zu § 78 LVwVfG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 78 LVwVfG

Querverweise

Auf § 78 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Besondere Verfahrensarten
        Planfeststellungsverfahren
          § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)

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