Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e) |
| Abschnitt 2 - Amtshilfe (§§ 4 - 8) |
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
Rechtsprechung zu § 8 LVwVfG
11 Entscheidungen zu § 8 LVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Freiburg, 29.09.1992 - 2 K 1421/92
Abwasserschacht - §§ 36 Abs. 2, 2 Abs. 2 FwG, Auswahlermessensausübung
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.2007 - 1 S 1255/06
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 12.04.2006 - 9 K 1840/04
Kostenerstattungsanspruch der Katastrophenschutzbehörde nur bei Kenntnis vom ...
- VG Sigmaringen, 12.04.2006 - 9 K 1840/04
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 1 S 2740/08
Kosten eines Feuerwehreinsatzes im Katastrophenfall
- VG Freiburg, 24.10.2007 - 2 K 742/07
Kein Notstand aber Notlage bzw. Notstand für die Feuerwehr bei Ölunfall ohne ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 11 S 1319/06
Abschiebehaft; Amtshilfeersuchen der Ausländerbehörde; Verwaltungsrechtsweg
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2010 - 1 S 1120/10
Kostenersatzanspruch der Feuerwehr
- VG Karlsruhe, 04.12.2007 - 8 K 2163/07
Verwaltungsgebührenerhebung für den Vollzug einer auf § 29d Abs. 2 StVZO ...
- VG Karlsruhe, 16.01.2007 - 11 K 1326/06
Kostentragungspflicht der Tochter für Beerdigungskosten ihres Vaters, der sich ...
- LG Freiburg, 14.10.2002 - 4 T 212/02
Betreuung: Kein Auslagenersatz der auf gerichtliche Anordnung zur Vorbereitung ...
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Querverweise
- LVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Europäische Verwaltungszusammenarbeit
- § 8a (Grundsätze der Hilfeleistung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 4 (Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe)
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