Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe (§§ 1 - 8) |
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
Literatur im Internet zu § 8 LVwVfG
Querverweise
Auf § 8 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- LVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 4 (Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 8 LVwVfG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?