Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil VI - Rechtsbehelfsverfahren (§§ 79 - 80) |
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
| 1. | eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Schulverhältnisses oder | |
| 2. | einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, |
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, so wird über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden; der bisherige Sachstand ist zu berücksichtigen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuß oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuß oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch
| 1. | für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts und | |
| 2. | für abgabenrechtliche Vorverfahren, in denen an die Stelle des Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) tritt. |
Rechtsprechung zu § 80 LVwVfG
18 Entscheidungen zu § 80 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.1993 - 10 S 1966/92
Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach Aufhebung einer Maßnahme der ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - 2 S 497/92
Zum Ausschluß des VwVfG BW § 80 im kommunalabgabenrechtlichen Vorverfahren
- OLG Stuttgart, 19.07.2000 - 2 Verg 4/00
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.1991 - 2 S 652/89
Unanwendbarkeit des § 80 VwVfG BW auf das kommunalabgabenrechtliche ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.1992 - A 16 S 547/92
Kostengrundentscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Anwalts im ...
- VK Baden-Württemberg, 04.04.2007 - 1 VK 16/07
Vergabe - Antragsrücknahme: Keine Auslagenerstattung für Antragsgegner
- VK Baden-Württemberg, 15.02.2006 - 1 VK 3/06
Vergabe - Kosten nach Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens
- VK Baden-Württemberg, 12.04.2006 - 1 VK 12/06
Vergabe - Kosten nach Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens
- VK Baden-Württemberg, 30.06.2009 - 1 VK 18/09
Vergabe - Antragsrücknahme: Keine Auslagenerstattung für Antragsgegner
- VG Sigmaringen, 14.02.2006 - 9 K 1661/04
Zur Heilung einer sonst rechtswidrigen Rücknahmeentscheidung durch ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.1983 - 8 S 997/83
Kosten im Widerspruchsverfahren
- VGH Baden-Württemberg, 15.01.1981 - 5 S 1519/80
Kostenentscheidung bei erledigtem Widerspruchsverfahren
- VGH Baden-Württemberg, 17.10.1985 - 10 S 412/85
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Eignungsgutachten - Kostenübernahme
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.1983 - 5 S 347/83
Kosten des Verwaltungsverfahrens; zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens
- VGH Baden-Württemberg, 26.08.1981 - 2 S 1747/80
Kostenerstattung bei Rechtsbehelfsverfahren in Gemeindesteuersachen
- BVerwG, 19.01.2006 - 10 B 10.05
- BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren
- BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95
Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem ...
Literatur im Internet zu § 80 LVwVfG
Querverweise
- LVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren) (zu § 80 IV Nr. 2)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht) (zu § 80 IV Nr. 2)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 162 II 2 (zu 80 II)
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