Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)   
   Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87)   

§ 83
Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

Rechtsprechung zu § 83 LVwVfG

2 Entscheidungen zu § 83 LVwVfG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 83 LVwVfG

Querverweise

Auf § 83 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
        Ehrenamtliche Tätigkeit
          § 81 (Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit)
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