Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)   
   Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87)   
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Entschädigung

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles. Die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige bei den unteren Verwaltungsbehörden richtet sich nach den Satzungen der Landkreise, der Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 des Landesverwaltungsgesetzes über die ehrenamtliche Tätigkeit in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

Literatur im Internet zu § 85 LVwVfG

Querverweise

Auf § 85 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
        Ehrenamtliche Tätigkeit
          § 81 (Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit)

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