Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)   
   Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87)   
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Abberufung

Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige

1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

Literatur im Internet zu § 86 LVwVfG

Querverweise

Auf § 86 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
        Ehrenamtliche Tätigkeit
          § 81 (Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit)

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