Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93) |
| Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87) |
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
| 1. | seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat, | |
| 2. | seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. |
Literatur im Internet zu § 86 LVwVfG
Querverweise
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