Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsaktes oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
Rechtsprechung zu § 9 LVwVfG
17 Entscheidungen zu § 9 LVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Sigmaringen, 29.11.2006 - 1 K 1631/05
Rücknahme einer Ausweisung - sachliche Zuständigkeit
- VG Stuttgart, 09.11.2004 - 5 K 4608/03
Rechtmäßigkeit der Versagung einer Versammlung in einer Fußgängerzone
- VG Stuttgart, 21.03.2002 - 4 K 449/02
Marktzulassung; Auswahlverfahren; Mitwirkung von Standplatzbewerbern
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 13 S 2563/00
Ausweisung - unterbliebene Anhörung
- BVerwG, 30.06.1983 - 2 C 76.81
- VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10
Hundesteuer; Verdoppelung des Hundesteuersatzes; erdrosselnde Wirkung verneint
- VG Freiburg, 03.05.2011 - 3 K 1887/10
Streitigkeit wegen Wildschadens; Rechtsweg
- VGH Baden-Württemberg, 19.06.2008 - 2 S 1431/08
VwVfG BW gilt - auch - nicht für den Bereich des Gebühreneinzugs des Südwestfunks
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2006 - 6 S 1522/06
Vergabe - VGH BW: Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte vor Zivilgerichten
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 2278/03
Reichweite eines Widerspruchs gegen einen vorläufigen Verwaltungsakt; Bekanntgabe ...
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