Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93) |
| Abschnitt 2 - Ausschüsse (§§ 88 - 93) |
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
| 1. | den Ort und den Tag der Sitzung, | |
| 2. | die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder, | |
| 3. | den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, | |
| 4. | die gefaßten Beschlüsse, | |
| 5. | das Ergebnis von Wahlen. |
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
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