Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)   
   Abschnitt 2 - Ausschüsse (§§ 88 - 93)   

§ 93
Niederschrift

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4. die gefaßten Beschlüsse,
5. das Ergebnis von Wahlen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

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Literatur im Internet zu § 93 LVwVfG

Querverweise

Auf § 93 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
        Ausschüsse
          § 88 (Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse)
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