Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil IX - Schlußvorschriften (§§ 96 - 103)   

§ 96
Länderübergreifende Verfahren

Ist nach § 3 Abs. 2 Satz 4 eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt und erstreckt sich das Verwaltungsverfahren auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes, so ist insoweit das Verfahrensrecht dieses Landes anzuwenden. Die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden können durch Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen.

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Literatur im Internet zu § 96 LVwVfG

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