Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil IX - Schlußvorschriften (§§ 96 - 103)   
§ 99
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften werden vom Innenministerium im Einvernehmen mit den anderen Ministerien erlassen.

Literatur im Internet zu § 99 LVwVfG

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