Baden-Württemberg

Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg

Artikel 1 des Gesetzes vom 03.07.2007 (GBl. S. 293), in Kraft getreten am 01.10.2007

geändert durch Gesetz vom 30.07.2009 (GBl. S. 363) m.W.v. 08.08.2009

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Allgemeines

§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter

§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte

§ 8 Zustellung an mehrere Beteiligte

§ 9 Heilung von Zustellungsmängeln

§ 10 Zustellung im Ausland

§ 11 Öffentliche Zustellung

§ 12 Zustellungsverfahren der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notariate sowie der übrigen Behörden der Justizverwaltung

§ 13 Verwaltungsvorschriften

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zum LVwZG

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