Baden-Württemberg
geändert durch Gesetz vom 30.07.2009 (GBl. S. 363) m.W.v. 08.08.2009
Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg
Artikel 1 des Gesetzes vom 03.07.2007 (GBl. S. 293), in Kraft getreten am 01.10.2007geändert durch Gesetz vom 30.07.2009 (GBl. S. 363) m.W.v. 08.08.2009
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeines
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter
§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte
§ 8 Zustellung an mehrere Beteiligte
§ 9 Heilung von Zustellungsmängeln
§ 10 Zustellung im Ausland
§ 11 Öffentliche Zustellung
§ 12 Zustellungsverfahren der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notariate sowie der übrigen Behörden der Justizverwaltung
§ 13 Verwaltungsvorschriften
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