(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten der Behörden des Landes und der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit in § 12 nichts anderes bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) anzuwenden sind.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
Literatur im Internet zu § 1 LVwZG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 LVwZG:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Automatisierter Abruf von Daten
- § 81 II (Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag) (zu §§ 1 ff)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 51 I (Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde) (zu §§ 1 ff)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 41 V (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes) (zu §§ 1 ff)
Rechtsberatung
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