§ 13
Verwaltungsvorschriften

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Innenministerium.

(2) Die zur Durchführung des § 12 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Justizministerium.

Rechtsprechung zu § 13 LVwZG

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Literatur im Internet zu § 13 LVwZG

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