(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Innenministerium.
(2) Die zur Durchführung des § 12 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Justizministerium.
Rechtsprechung zu § 13 LVwZG
Entscheidung zu § 13 LVwZG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.1989 - 1 S 2340/88
Vereinsverbot bei Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele
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