(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Das zuzustellende Dokument ist der Post verschlossen zu übergeben.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
Rechtsprechung zu § 4 LVwZG
15 Entscheidungen zu § 4 LVwZG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Baden-Württemberg, 22.09.2006 - 18 Sa 28/06
Zustellungszeitpunkt bei Zustellung mittels Einschreibens durch die Post; ...
- VG Stuttgart, 03.12.2004 - 15 K 650/03
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a Abs. 1 BeamtVG ...
- VG Sigmaringen, 09.05.2012 - 1 K 1497/11
Zustellung; Einschreiben; Empfangsperson; Dritter
- VG Karlsruhe, 15.09.2003 - 5 K 2197/03
Entscheidung zur Fortführung eines Zwangspensionierungsverfahrens wegen ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.04.2011 - 10 S 2545/09
(Aufhebung von Zuwendungsbescheiden; Marktentlastungs- und ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2008 - 3 S 2016/07
Angrenzerbenachrichtigung und Belehrung
- VG Stuttgart, 27.01.2009 - 5 K 2620/08
(Zum fischereirechtlichen Vorkaufsrecht der Gemeinde - zu den Auswirkungen der ...
- VG Karlsruhe, 09.05.2008 - 3 K 1342/08
Nutzung eines Gebäudes als Hotel Garni aufgrund einer früher erteilten ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 10 S 1578/08
Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und ...
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